Ergänzungsschulen (§ 116 SchulG)
Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die Unterrichtsinhalte anbieten, die staatliche Schulen und Ersatzschulen so nicht kennen. Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Bezirksregierung drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebs anzuzeigen.
Anzuzeigen? Das bedeutet: eine Ergänzungsschule ist NICHT genehmigungs- pflichtig! Und sie kann sich zur „anerkannten Ergänzungsschule“ qualifizieren.
Für alle aus NRW kommt es noch besser:
Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind. Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, erfüllen dadurch in der Regel nicht die Schulpflicht (außer in Nordrhein-Westfalen auf anerkannten Ergänzungsschulen ab dem Schuljahr 2005/2006).
Da zeigen sich doch neue Wege auf – Martin, danke für diesen wertvollen Hinweis! 🙂
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